Die Strandkorbvermietung Matthias Haltermann vermietet
Strandkörbe am Südstrand auf der Insel Fehmarn zu den
nachfolgenden Bedingungen, mit denen sich der Gast durch Zahlung
des Mietpreises einverstanden erklärt.
§1
Mietpreise Strandkorb
Für das aktuelle Jahr
entnehmen Sie die Preise bitte unserer Preisliste. Diese
befindet sich auf unserer Website öffentlich sowie als Aushang
in der Vermietungshütte.
§2 Kurabgabe
Grundvoraussetzung für die Anmietung eines Strandkorbes ist
eine gültige Ostseecard bzw. eine gültige Strandkarte für den
jeweiligen Zeitraum der Anmietung. Strandkarten sind vor Ort
beim Vermieterhäuschen zu bekommen. Bitte legen Sie Ihre
Ostseecard bei der Anmietung vor.
§3 Reservierung eines Strandkorbes
Eine rechtzeitige Reservierung/Buchung eines Strandkorbes
ist jederzeit möglich. Eine Reservierung bedarf der
schriftlichen Bestätigung des Vermieters, damit diese
verbindlich wird. Eine verbindliche Buchung bietet Ihnen folgende Vorteile:
- Garantie für einen freien Strandkorb bei Anreise,
- Eine „freie Platzwahl“ unter den zu diesem Zeitpunkt zur
Verfügung stehenden freien Strandkörben und
(Aus Platzgründen können jedoch nicht alle Körbe in der
ersten Reiche stehen, die ersten Reihen haben durch das
versetzte Aufstellen alle einen guten Meerblick!)
Eine Buchung ist grundsätzlich für
beiderseits verbindlich, es wird keine Anzahlung erhoben.
Buchungen, die nicht bis spätestens 11 Uhr eingelöst werden
(Schlüssel abholen), werden in die Tagesvermietung einbezogen.
Es entsteht hierdurch kein Anspruch auf den gebuchten Strandkorb
für diesen Tag und auch keine Entschädigung.
Die Verlängerung eines gebuchten Strandkorbes wie z.B. eines
Wochenkorbes ist grundsätzlich möglich -dies setzt aber eine
anschließende freie Verfügbarkeit dieses Korbes voraus!
Alternativ wird ein Korb an einem anderen freien Standort
angeboten.
§4 Schlüsselübergabe / Bezahlung
Die Schlüsselübergabe Ihres angemieteten Strandkorbes
erfolgt zu Beginn der Mietzeit vor Ort in der
Strandkorbvermietungs-Hütte. Öffnungszeiten sind an der Hütte bekanntgegeben. Der Mietpreis ist spätestens bei Schlüsselübergabe zu entrichten.
Vorabzahlungen sind mit einem Beleg nachzuweisen.
§5
Nutzung
Der Mieter hat bei Übernahme des Strandkorbes diesen auf
eventuelle Beschädigungen zu
überprüfen und Mängel unverzüglich zu melden. Mängel oder
Schäden, die während der Mietzeit entstehen, sind sofort zu
melden. Durch den Mieter verursachte Schäden hat dieser zu ersetzen.
Eine Überlassung an andere, dritte oder die Untervermietung und
Bereitstellung nicht vom Mietverhältnis bekannten Personen ist
unzulässig. Saisonverträge für Apartmentvermieter schließt die
Überlassung an Dritte ein.
Die Strandkörbe sind pfleglich und schonend zu behandeln. Die Körbe dürfen nicht umgesetzt, an andere Standorte verbracht
werden, umgeworfen oder für andere Zwecke als deren Nutzung
genutzt werden. Jegliches „lautes“ Feiern oder Übernachtungen in den
Strandkörben ist nicht gestattet, ebenso das Grillen oder
offenes Feuer ist untersagt. Die Strandkorbmieter haben auf Ihre Nachbarn Rücksicht zu
nehmen und Ihren eigenen Standkorbbereich sauber zu halten. Müll ect.
hat am Strand und im Korb nichts zu suchen und ist bitte zu
entsorgen. Raucher erhalten einen Strandaschenbecher auf
Nachfrage, solange der Vorrat reicht.
Am Tagesende ist der Strandkorb auf die „Grundposition“ (Oberkorb
aufrecht, Markise rein, Korb zur Meerseite gedreht) mit dem Gitter
und dem ausgegebenen Schlüssel zu verschließen. Bitte keine Sachen im Korb lassen, da dieser sonst aufgebrochen
wird. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz von hinterlassenen
Gegenständen.
Bei vertragswidriger Nutzung wird der Strandkorb mit Schlüssel
eingezogen, ohne das der Mieter Erstattungsanspruch auf die
gezahlte Miete hat.
§6
Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet nur für Schäden die durch Ihn selbst,
seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen,
wenn diese grob fahrlässig handeln oder vorsätzlich entstanden sind. Eine
Haftung für die Verletzung von Körper, Gesundheit oder Leben wird
nicht übernommen. Der Vermieter haftet nicht für
privates Eigentum des Mieters was dieser im oder am
Strandkorb hinterlassen hat.
§7
Beendigung der Tages und Wochen Strandkorbmiete
Die Vermietung des Strandkorbes erfolgt für eine bestimmte
Zeit. Am letzten Tag der Mietzeit ist der Schlüssel am
Vermieterhäuschen abzugeben bzw. in den vorhandenen
Schüsselkasten „Schlitz“ einzuwerfen. Sollte der Schlüssel erst
am folgenden Tag abgegeben werden, ist hierfür der
Tagesmietpreis fällig. Nach Beendigung des Mietverhältnis ist der Strandkorb in einem
mangelfreien Zustand in dem er diesen auch übernommen hat zurück
zugeben. Eine Beendigung des Mietverhältnis vor Ende des Mietzeitraumes
bedingt keine Erstattung des Mietzins. Eine ordentliche Kündigung ist bei einem Mietverhältnis auf
Zeit nicht möglich.
§8
Fristlose außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses
Aus wichtigem Grund kann der Vermieter den Mietvertag kündigen
ohne vorherige Abmahnung oder einer Fristsetzung zur Abhilfe:
- wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft
verletzt,
- den Strandkorb nicht pfleglich oder unsachgemäß benutzt,
- diesen beschädigt oder an einen anderen Stellplatz verrückt,
- sich den anderen
Strandkorbmietern nicht mit der gebotenen Rücksicht gegenüber
verhält,
- anderen Personen den Strandkorb zur Nutzung überlässt,
(ausgeschlossen Apartmentvermieter)
Der Vermieter hat das Recht im Falle höherer Gewalt, oder
Gründen welche der Vermieter nicht zu vertreten hat und der
Strandkorb nicht mehr genutzt werden kann, das Recht zur
außerordentlichen fristlosen Kündigung. Beispiele hierfür wären
Hochwasserwarnungen mit vorbeugenden Maßnahmen des Abtransportes
der Strandkörbe, tatsächliches Hochwasser, Sturmfluten,
Überschwemmungen, Orkan, etc.
Eine Erstattung der Miete kann in diesem Fall nicht verlangt
werden.
§9
Rückzahlung
Eine Rückzahlung einer bereits gezahlten Strandkorbmiete
bei verspäteter Urlaubsanreise oder Ausfall aus
Krankheitsgründen ist nicht möglich.
§10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder
undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder
undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des
Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und
durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der
wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die
Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren
Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft
erweist.
Gerichtsstand: Oldenburg in Holstein
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